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Gesellschaftsrecht

- Geschäftsführerhaftung

Die persönliche Haftung von Geschäftsführern und Vorständen ist ein unterschätztes Risiko — sie greift auch dann, wenn die Gesellschaft selbst haftet, und kann erhebliche private Konsequenzen haben.

Anwalt Johannes Koch – Kanzlei für Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht in Frankfurt

Johannes Koch

Rechtsanwalt

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Die GmbH haftet als juristische Person grundsätzlich mit ihrem Gesellschaftsvermögen — nicht der Geschäftsführer persönlich. Dieses Grundprinzip kennt jedoch wichtige Ausnahmen: Wer als Geschäftsführer seine Pflichten verletzt, haftet der Gesellschaft gegenüber nach § 43 Abs. 2 GmbHG persönlich für den entstandenen Schaden. Für Vorstände einer Aktiengesellschaft gilt der entsprechende Maßstab des § 93 AktG.

Die Haftung setzt eine Pflichtverletzung voraus — also eine Handlung oder Unterlassung, die einem ordentlichen Geschäftsmann nicht entspricht. Dabei gilt: Unternehmerische Fehlentscheidungen allein begründen keine Haftung. Wer auf Basis angemessener Informationen und ohne sachfremde Einflüsse handelt, ist durch die Business Judgment Rule geschützt. Die Grenze zwischen unternehmerischem Ermessen und haftungsauslösendem Fehlverhalten ist im Streitfall jedoch oft fließend.

Als Rechtsanwalt für Geschäftsführerhaftung in Frankfurt vertrete ich Geschäftsführer, die von der Gesellschaft oder von Gesellschaftern auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden — aber auch Gesellschafter, die Haftungsansprüche gegen einen pflichtwidrig handelnden Geschäftsführer geltend machen wollen.

Haftung in der wirtschaftlichen Krise

Besonders risikoreich ist die Situation, wenn sich eine Gesellschaft in einer wirtschaftlichen Krise befindet. Die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO verpflichtet den Geschäftsführer, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen, einen Insolvenzantrag zu stellen. Wer dies versäumt, haftet nicht nur zivilrechtlich für Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife geleistet werden — er riskiert auch eine strafrechtliche Verfolgung wegen Insolvenzverschleppung.

Daneben droht bei nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträgen eine persönliche Haftung nach § 266a StGB — unabhängig davon, ob die Gesellschaft selbst noch zahlungsfähig war. Diese Konstellation ist einer der häufigsten Ausgangspunkte für strafrechtliche Ermittlungen gegen Geschäftsführer.

Abberufung und Anstellung

Die Abberufung eines Geschäftsführers durch die Gesellschafterversammlung ist jederzeit möglich — unabhängig vom Anstellungsvertrag. Der Geschäftsführer verliert damit sofort seine organschaftliche Stellung, ohne dass dies automatisch den Anstellungsvertrag beendet. Beide Ebenen — die organschaftliche und die schuldrechtliche — müssen getrennt betrachtet und behandelt werden.

Ich berate Geschäftsführer bei der Gestaltung und Verhandlung von Anstellungsverträgen, bei Abberufung und Kündigung sowie bei der Geltendmachung von Abfindungsansprüchen — aber auch Gesellschaften, die einen Geschäftsführer aus wichtigem Grund abberufen und gegebenenfalls auf Schadensersatz in Anspruch nehmen wollen.

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