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Anwalt Johannes Koch – Kanzlei für Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht in Frankfurt

Johannes Koch

Rechtsanwalt

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Strafverteidigung

- Betäubungsmittelstrafrecht

BtMG- und KCanG-Verfahren werden oft unterschätzt — die drohenden Strafen sind erheblich, und das Aussageverhalten im Ermittlungsverfahren entscheidet häufig über den Ausgang des Verfahrens.

Das Betäubungsmittelstrafrecht ist ein eigenständiger, komplexer Bereich des Strafrechts, der primär im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) geregelt ist. Seit der Cannabis-Teillegalisierung durch das Konsumcannabisgesetz (KCanG) im April 2024 hat sich die Rechtslage erheblich verändert: Der Umgang mit natürlichem Cannabis und Cannabisharz wird nun nicht mehr nach dem BtMG, sondern nach dem KCanG beurteilt — mit zum Teil anderen Strafrahmen und Einstellungsmöglichkeiten.

Der Grundtatbestand des § 29 BtMG erfasst den unerlaubten Besitz, Handel, Anbau, die Einfuhr, Ausfuhr, Veräußerung und Herstellung von Betäubungsmitteln — mit einem Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Der Begriff der „nicht geringen Menge" ist dabei von entscheidender Bedeutung: Ab dieser Schwelle liegt ein Verbrechenstatbestand vor, bei dem nach § 29a BtMG eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr droht. Bei bandenmäßigem oder bewaffnetem Handeltreiben nach § 30a BtMG erhöht sich der Mindeststrafrahmen auf fünf Jahre — eine Strafe, die in der Regel nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann.

Für die Verteidigung ist die genaue Bestimmung der Tathandlung, der Substanz und der Menge von zentraler Bedeutung. Die Grenzen der „nicht geringen Menge" sind substanzabhängig und Gegenstand umfangreicher Rechtsprechung — hier liegen häufig entscheidende Verteidigungsansätze.

Besonderheiten der Verteidigung

BtMG-Verfahren unterscheiden sich in einem wesentlichen Punkt von anderen Strafverfahren: Die Weichen werden oft sehr früh gestellt. Ermittlungsbehörden arbeiten häufig mit Observationen, verdeckten Ermittlern und — besonders kritisch — mit Aussagen von Mitbeschuldigten oder Kronzeugen. Was ein Mitbeschuldigter zu Protokoll gibt, kann Ihre Lage erheblich beeinflussen, ohne dass Sie davon zunächst wissen.

Entscheidend ist daher, von Beginn an keine Aussage gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft zu machen — unabhängig davon, ob Sie glauben, die Situation durch eine Erklärung klären zu können. Nach Akteneinsicht entwickle ich auf Grundlage der tatsächlichen Beweislage eine individuelle Verteidigungsstrategie. Je nach Sachverhalt kommt eine Einstellung nach § 29 Abs. 5 BtMG (geringe Menge zum Eigenverbrauch), nach § 31a BtMG oder nach den allgemeinen Einstellungsvorschriften der StPO in Betracht.

Bei schwerwiegenderen Vorwürfen — Handel, Einfuhr, bandenmäßige Begehung — liegt der Fokus auf einer sorgfältigen Analyse der Observationsberichte, der Telekommunikationsüberwachung und der Zeugenaussagen. Fehler bei der Durchführung dieser Maßnahmen führen häufig zu Beweisverwertungsverboten, die das gesamte Beweisgebäude der Staatsanwaltschaft erschüttern können.

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