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Wirtschaftsstrafrechtliche Vorwürfe treffen Unternehmer und Führungskräfte oft unvermittelt — eine Durchsuchung des Büros, eine Vorladung der Staatsanwaltschaft oder ein Schreiben des Finanzamts. In diesem Moment ist schnelles, besonnenes Handeln entscheidend.

Als Rechtsanwalt mit Schwerpunkten im Wirtschaftsstrafrecht und Gesellschaftsrecht in Frankfurt am Main biete ich Ihnen etwas, das die meisten reinen Strafverteidiger nicht leisten können: eine Verteidigung, die den wirtschaftlichen und gesellschaftsrechtlichen Kontext Ihres Falles vollständig erfasst. Denn Vorwürfe wie Untreue oder Insolvenzverschleppung berühren immer auch gesellschaftsrechtliche Fragen — wer ist verantwortlich, was schreibt der Gesellschaftsvertrag vor, welche Folgen hat das Verfahren für die Gesellschaft?

Typische Vorwürfe im Wirtschaftsstrafrecht

Das Wirtschaftsstrafrecht erfasst alle Straftaten mit unmittelbarem Bezug zum unternehmerischen Handeln. Im Mittelpunkt stehen häufig Vorwürfe der Untreue (§ 266 StGB) und des Betrugs (§ 263 StGB) — zwei Tatbestände, bei denen die tatsächliche Beweislage regelmäßig weniger eindeutig ist, als die Ermittlungsbehörden suggerieren. Entscheidend ist die Abgrenzung zwischen unternehmerischem Ermessen und pflichtwidriger Vermögensschädigung.

Für Geschäftsführer einer GmbH oder UG besonders relevant ist die Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO) sowie das Vorenthalten von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) — Vorwürfe, die persönliche strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können, selbst wenn die Gesellschaft selbst zahlungsunfähig war.

Im Bereich des Steuerstrafrechts (§ 370 AO) kommt der rechtzeitigen Beratung besondere Bedeutung zu: Eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich, muss jedoch vollständig und sorgfältig vorbereitet werden. Daneben gewinnen Geldwäschevorwürfe (§ 261 StGB) seit der Reform 2021 erheblich an Bedeutung — Unternehmen und Führungskräfte geraten zunehmend ohne eigenes Wissen um die Herkunft von Geldern ins Visier der Ermittlungsbehörden.

Weitere typische Vorwürfe umfassen Insolvenzstraftaten (§§ 283 ff. StGB) wie Bankrott oder Verletzung der Buchführungspflicht sowie Korruptions- und Bestechungsdelikte (§§ 298 ff. StGB) — besonders relevant in Frankfurt als Finanz- und Wirtschaftsmetropole.

Vorgehensweise

Wirtschaftsstrafrechtliche Verfahren werden nicht im Gerichtssaal gewonnen — sie werden im Ermittlungsverfahren entschieden. Meine Arbeit beginnt daher in dem Moment, in dem Sie sich an mich wenden: mit der sofortigen Sicherung Ihrer Verteidigerrechte, der Anordnung einer Aussageverweigerung gegenüber Ermittlungsbehörden und — sofern erforderlich — dem unmittelbaren Eingreifen bei laufenden Durchsuchungs- oder Beschlagnahmemaßnahmen.

Nach der Akteneinsicht analysiere ich die Beweislage sorgfältig und identifiziere Schwachstellen in der Konstruktion des Vorwurfs. Auf dieser Grundlage entwickle ich eine individuelle Verteidigungsstrategie — mit dem vorrangigen Ziel, eine Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2, § 153 oder § 153a StPO zu erreichen und eine Anklageerhebung zu vermeiden.

 

Ist eine Hauptverhandlung unvermeidlich, vertrete ich Sie strukturiert und sachlich vor dem Landgericht Frankfurt oder anderen Wirtschaftsstrafkammern. Bei Bedarf begleite ich das Verfahren bis zur Revision vor dem Bundesgerichtshof.

Anwalt Johannes Koch – Kanzlei für Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht in Frankfurt

Johannes Koch

Rechtsanwalt

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Strafverteidigung

- Wirtschaftsstrafrecht

Wirtschaftsstrafrechtliche Ermittlungen gegen Geschäftsführer, Vorstände oder Gesellschafter sind komplex – rechtlich, taktisch und menschlich. Was Sie brauchen, ist einen Anwalt, der beide Welten kennt: das Strafrecht und das Gesellschaftsrecht.

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