Verwertbarkeit von Krypto-Messenger-Daten im Strafverfahren – Anom und SkyECC im Licht der BGH-Rechtsprechung
- Johannes Koch

- 30. Apr.
- 5 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 2. Juni
BGH, Urt. v. 11.02.2026 – 2 StR 43/25 und BGH, Beschl. vom 09.01.2025 – 1 StR 142/24
Der Einsatz verschlüsselter Kommunikationsdienste durch kriminelle Organisationen stellt Strafverfolgungsbehörden seit Jahren vor erhebliche Herausforderungen. Mit den verdeckten Operationen rund um die Krypto-Messengerdienste Anom und SkyECC gelang Ermittlungsbehörden in Europa und den USA ein beispielloser Zugriff auf die interne Kommunikation organisierter Kriminalität. Die dabei gewonnenen Chatprotokolle sind in einer Vielzahl deutscher Strafverfahren als Beweismittel eingeführt worden und haben die Rechtsprechung zu grenzüberschreitenden Beweiserhebungen und dem Beweisverwertungsverbot nachhaltig geprägt.
Mit dem Urteil vom 11. Februar 2026 (2 StR 43/25) und dem Beschluss vom 9. Januar 2025 (1 StR 142/24) haben der 2. und der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs diese Rechtsprechungslinie weiter konsolidiert und dabei grundlegende Aussagen zur Verwertbarkeit ausländisch erhobener Beweisdaten, zum Beweisverwertungsverbot und zu den Anforderungen an die revisionsrechtliche Kontrolle getroffen.
I. Die Ermittlungsoperationen im Überblick
Anom
Ab 2019 entwickelte das FBI unter dem Namen Anom eine eigene verschlüsselte Kommunikationsplattform und vertrieb die entsprechenden Endgeräte gezielt an kriminelle Organisationen, vorrangig an Betäubungsmittelhändler. Obwohl die Geräte Ende-zu-Ende-verschlüsselt waren, verfügte das FBI tatsächlich über die Möglichkeit, sämtliche Nachrichten zu entschlüsseln. Der zugehörige Server befand sich nach Angaben der US-Behörden seit 2019 in einem nicht namentlich offengelegten EU-Mitgliedstaat, der auf Grundlage eines richterlichen Beschlusses vom Oktober 2019 die Daten mehrfach wöchentlich an das FBI weiterleitete. Das Bundeskriminalamt erhielt ab September 2020 informatorisch Zugang zu den Daten mit Deutschlandbezug. Im Rahmen von Rechtshilfeersuchen wurden ab Juni 2021 vollständige Kommunikationsinhalte und Metadaten bezeichneter Nutzer an die deutschen Behörden übermittelt.
SkyECC
SkyECC war ein vom kanadischen Unternehmen H. vertriebenes Ende-zu-Ende-verschlüsseltes Kommunikationssystem, dessen Geräte ausschließlich in bar, ohne Identifikationsnachweis und zu Kosten von mehreren tausend Euro erworben werden konnten. Bereits 2016 hatten niederländische und belgische Behörden Ermittlungsverfahren gegen das Unternehmen eingeleitet. Ab 2019 ordneten französische Untersuchungsrichter auf der Grundlage einschlägiger Normen des Code de procédure pénale die Überwachung der SkyECC-Server an. Ende 2020 gelang es den Ermittlungsbehörden mittels eines sogenannten „Man-in-the-Middle"-Servers, die für die Entschlüsselung erforderlichen kryptografischen Elemente abzufangen. Am 9. März 2021 folgte ein koordinierter Aktionstag in den Niederlanden und Belgien. Die deutschen Behörden erhielten die Inhaltsdaten relevanter Nutzer zunächst über Europol und anschließend auf Grundlage Europäischer Ermittlungsanordnungen (EEA) nach der RL 2014/41/EU.
II. Die Entscheidungen des BGH
Zur Verwertbarkeit der Anom-Daten (BGH, Urt. v. 11.02.2026 – 2 StR 43/25)
Das Landgericht Fulda hatte drei Angeklagte wegen einer Vielzahl von Betäubungsmitteldelikten zum Teil verurteilt, hinsichtlich weiterer angeklagter Taten jedoch freigesprochen. Zur Begründung der Freisprüche führte die Strafkammer aus, die allein als Beweismittel in Betracht kommenden Anom-Chatprotokolle seien nicht verwertbar, da weder der erhebende EU-Mitgliedstaat noch der zugrundeliegende Gerichtsbeschluss bekannt seien und den Angeklagten daher jede Möglichkeit genommen sei, die Rechtmäßigkeit der Datenerhebung zu überprüfen.
Der 2. Strafsenat hebt die Freisprüche auf. Die Ablehnung des staatsanwaltschaftlichen Beweisantrags hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Unter Verweis auf die seit Anfang 2025 ergangene Rechtsprechung des BGH (BGH, Urteil vom 9. Januar 2025 – 1 StR 54/24; Beschlüsse vom 21. Januar 2025 – 1 StR 281/24 und vom 21. Oktober 2025 – 4 StR 58/25) sowie deren Billigung durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss vom 23. September 2025 – 2 BvR 625/25) stellt der Senat klar: Die aus den USA übermittelten Anom-Daten unterliegen auf der Grundlage des dem Tatgericht freibeweislich unterbreiteten Erhebungshergangs keinem Beweiserhebungs- oder Beweisverwertungsverbot. Weder die Erkenntnisdefizite hinsichtlich der konkreten Erhebungsmodalitäten noch die fehlende unmittelbare Rechtsschutzmöglichkeit der Angeklagten stehen der Verwertung entgegen.
Im Revisionsverfahren hatte die Verteidigung unter Berufung auf Presseberichterstattung geltend gemacht, der betreffende EU-Mitgliedstaat sei Litauen gewesen, und substantiierte Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der dortigen richterlichen Anordnungen erhoben. Der Senat war jedoch gehindert, diesen Vortrag zu bescheiden. Es ist dem Revisionsgericht grundsätzlich verwehrt, eine fehlerhaft begründete Ablehnung eines Beweisantrags durch eine eigene Begründung zu ersetzen – erst recht, wenn dies eigene freibeweisliche Erhebungen voraussetzen würde. Diese Prüfung obliegt dem neuen Tatgericht im zweiten Rechtsgang.
Zugleich hält der Senat fest, dass von der Aufhebung der Freisprüche gemäß § 353 Abs. 2 StPO auch die zugehörigen Feststellungen erfasst werden. In ständiger Rechtsprechung gilt: Feststellungen, deren rechtsfehlerfreies Zustandekommen der Angeklagte mangels eigener Beschwer nicht hat überprüfen lassen können, dürfen bei einem bestreitenden Angeklagten im zweiten Rechtsgang nicht als Verurteilungsgrundlage bestehen bleiben.
Zur Verwertbarkeit der SkyECC-Daten (BGH, Beschl. v. 09.01.2025 – 1 StR 142/24)
Das Landgericht München I hatte den Angeklagten wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt und seine Überzeugung dabei allein auf SkyECC-Chatprotokolle gestützt. Der 1. Strafsenat verwirft die hiergegen gerichtete Verfahrensrüge, die eine Verletzung von § 261 StPO durch die Verwertung der SkyECC-Daten rügte, als sowohl unzulässig als auch unbegründet.
Zur Begründung führt der Senat – unter ausdrücklicher Anknüpfung an die Grundsatzentscheidung des 5. Strafsenats zur EncroChat-Verwertung (BGH, Beschluss vom 2. März 2022 – 5 StR 457/21) sowie unter Berücksichtigung der Urteile des EuGH vom 30. April 2024 (C-670/22) und des Nichtannahmebeschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 1. November 2024 (2 BvR 684/22) – im Wesentlichen aus:
Die Beweismittelgewinnung der französischen Behörden verstößt nicht gegen wesentliche rechtsstaatliche Grundsätze im Sinne des nationalen oder europäischen ordre public (Art. 1 Abs. 4 RL EEA, § 73 IRG). Die Überwachungsmaßnahmen beruhten auf konkreten Anfangsverdachtsmomenten, wurden von unabhängigen Untersuchungsrichtern jeweils zeitlich befristet angeordnet und wiederholt richterlich überprüft. Sie sind nicht mit anlasslosen geheimdienstlichen Massenüberwachungen vergleichbar, da sämtliche Überwachungsschritte dem konkreten Verdacht des kriminellen Einsatzes der Plattform folgten und die Betreiber der SkyECC-Infrastruktur davon ausgehen konnten, dass der gezielte Absatzweg an die organisierte Kriminalität die Erfassung unverdächtiger Personen ausschloss.
Hinsichtlich des festgestellten Verstoßes der französischen Behörden gegen die Benachrichtigungspflicht aus Art. 31 RL EEA – die neben der Wahrung staatlicher Souveränität auch dem individuellen Schutz der betroffenen Zielpersonen dient – kommt der Senat unter Anwendung der allgemeinen Grundsätze zum Beweisverwertungsverbot zu dem Ergebnis, dass dieser Verstoß kein Verwertungsverbot begründet. Nicht jeder Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften zieht ein Verwertungsverbot nach sich; maßgeblich sind die Art der verletzten Vorschrift, das Gewicht des Verstoßes sowie die Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall. Ein Beweisverwertungsverbot ist insbesondere bei schwerwiegenden, bewussten oder objektiv willkürlichen Rechtsverstößen geboten, bei denen grundrechtliche Sicherungen planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen worden sind. Davon kann angesichts der hier festgestellten Verletzung einer Benachrichtigungspflicht bei der Aufklärung von Katalogtaten im Sinne des § 100b StPO nicht ausgegangen werden. Das staatliche Interesse an der umfassenden Aufklärung besonders schwerer Straftaten überwiegt.
Schließlich verneint der Senat ein Beweisverwertungsverbot aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Verfassungsgemäße Rechtsgrundlage der Beweisverwertung ist § 261 StPO. Ein absolutes Verwertungsverbot gilt allein für Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung (§ 100d Abs. 2 Satz 1 StPO), der vorliegend nicht berührt war.
III. Einordnung und praktische Bedeutung
Die beiden Entscheidungen festigen eine Rechtsprechungslinie, die der BGH in Anknüpfung an seine EncroChat-Grundsatzentscheidung seit 2022 konsequent entwickelt und die mittlerweile auch verfassungsgerichtliche Billigung erfahren hat. Die generelle Verwertbarkeit von Daten aus Krypto-Messengerdiensten wie Anom, SkyECC oder EncroChat ist damit geklärt. Ausländische Beweiserhebungen begründen kein Verwertungsverbot, solange sie nicht gegen den ordre public verstoßen, nicht auf planmäßiger Missachtung grundrechtlicher Sicherungen beruhen und den Kernbereich privater Lebensgestaltung aussparen. Formale Verfahrensverstöße wie eine unterbliebene Benachrichtigung des Zielstaats führen bei der Aufklärung schwerer Straftaten ebenfalls nicht zur Unverwertbarkeit.
Für Beschuldigte in solchen Verfahren bedeutet dies eine grundlegende Verschiebung der Verteidigungsperspektive. Die Frage der generellen Verwertbarkeit der Nachrichten bietet keinen erfolgversprechenden Ansatzpunkt mehr. Im Vordergrund stehen nunmehr die zutreffende Nutzeridentifikation – also die Frage, ob dem Angeklagten der jeweilige Account sicher zugeordnet werden kann –, die inhaltliche Auseinandersetzung mit der tatrichterlichen Interpretation der Chatverläufe sowie gegebenenfalls konkrete Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der ausländischen Beweiserhebung im Einzelfall. Letztere sind allerdings zwingend frühzeitig in der Hauptverhandlung zu erheben, da das Revisionsgericht sie nicht erstmalig auf Grundlage eigener Ermittlungen bescheiden darf.




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