Smartphone-Beschlagnahme im Ermittlungsverfahren –Verfassungsrechtliche Grenzen der strafprozessualen Sicherstellung
- Johannes Koch

- vor 2 Tagen
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Anmerkung zu BVerfG, Beschl. v. 09.07.2025 – 1 BvR 975/25
I. Einleitung
Die Beschlagnahme von Smartphones im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungsverfahren stellt einen erheblichen Eingriff in eine Vielzahl verfassungsrechtlich geschützter Positionen dar. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 9. Juli 2025 (1 BvR 975/25) eine Entscheidung getroffen, die – obgleich die Verfassungsbeschwerde als unzulässig abgewiesen wurde – grundlegende verfassungsrechtliche Maßstäbe für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit von Smartphone-Beschlagnahmen formuliert. Die Kammer hat dabei ausdrückliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der andauernden Beschlagnahme geäußert und damit Leitlinien aufgestellt, die für die strafrechtliche Praxis von erheblicher Bedeutung sind.
II. Sachverhalt
Am 14. März 2025 geriet die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Verkehrskontrolle in eine polizeiliche Maßnahme, bei der ein Beamter seine Bodycam aktivierte. Die Beschwerdeführerin begann ihrerseits, den Vorfall mit ihrem Smartphone zu filmen. Im weiteren Verlauf wurden sie gefesselt und ihr Smartphone auf telefonische Anordnung der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes gemäß § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB beschlagnahmt. Die Beschwerdeführerin erklärte ihre Bereitschaft zur Herausgabe der PIN. Das Amtsgericht bestätigte die Beschlagnahme; die hiergegen eingelegte Beschwerde verwarf das Landgericht als unbegründet.
Die Beschwerdeführerin rügte Verletzungen ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), ihres Eigentumsgrundrechts (Art. 14 GG) sowie ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).
III. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Ungeachtet der formellen Unzulässigkeit hat das Gericht in materieller Hinsicht ausdrücklich Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der andauernden Beschlagnahme geäußert. Diese Ausführungen sind als obiter dictum für die Praxis von erheblichem Gewicht.
Allgemeine verfassungsrechtliche Maßstäbe
Jede Beschlagnahme und beabsichtigte Auswertung eines Smartphones bedarf als Grundrechtsbeschränkung einer gesetzlichen Ermächtigung, die einen legitimen Gemeinwohlzweck verfolgt und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahrt. Die Maßnahme muss zur Erreichung des legitimen Zwecks geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne sein. Dem Bundesverfassungsgericht obliegt dabei lediglich die Prüfung, ob die angegriffenen Entscheidungen Auslegungsfehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung der Grundrechte, insbesondere vom Umfang ihrer Schutzbereiche, beruhen.
Zweifelhafte Strafbarkeit der Aufzeichnung polizeilicher Maßnahmen
Das Gericht weist darauf hin, dass die fachrechtliche Annahme eines Anfangsverdachts nach § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB in der vorliegenden Konstellation zumindest gewissen Zweifeln unterliegt. Sowohl in der Literatur als auch in der fachgerichtlichen Rechtsprechung werden beachtliche Argumente gegen die Strafbarkeit der Aufzeichnung polizeilicher Maßnahmen geltend gemacht – insbesondere wenn die Polizei ihrerseits eine Bodycam einsetzt. Diskutiert werden dabei namentlich eine Rechtfertigung nach § 34 StGB sowie nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Verfassungsrechtlich ist dabei zu berücksichtigen, dass polizeiliche Maßnahmen nicht dazu führen dürfen, dass Betroffene aus Furcht vor Strafverfolgung zulässige Aufnahmen und die damit einhergehende Kritik an staatlichem Handeln unterlassen.
Geringes staatliches Strafverfolgungsinteresse
Das staatliche Interesse an der andauernden Beschlagnahme des Smartphones war nach Einschätzung des Gerichts als nicht besonders hoch zu bewerten. § 201 Abs. 1 StGB weist bereits abstrakt eine vergleichsweise niedrige Strafdrohung auf. Im konkreten Fall lagen mit den Aussagen von drei Polizeibeamten, einer schriftlichen Einlassung der Beschwerdeführerin, der Bodycamaufzeichnung der Polizei sowie weiteren potentiellen Zeugen bereits erhebliche Beweismittel vor. Die Beweisbedeutung des Smartphones selbst war damit nicht besonders hoch. Das Landgericht hatte zudem selbst darauf hingewiesen, dass eine Einziehung des Geräts nach §§ 201 Abs. 5 Satz 1, 74, 74f StGB eher unwahrscheinlich sei.
Hohes privates Interesse der Beschwerdeführerin
Diesen Gesichtspunkten stehen gewichtige private Interessen gegenüber. Smartphones haben heute eine für die persönliche Lebensführung unverzichtbare Bedeutung. Sie vermitteln Zugang zu Kommunikation, Behördendiensten, Banking und beruflichen Anwendungen. Ihre Auswertung birgt ein erhebliches Risiko für die Persönlichkeitsrechte der Nutzenden, da auf modernen Endgeräten eine Vielzahl sensibler Daten – auch aus dem Bereich des Cloud-Computing – gespeichert sind. Das Gericht betont, dass eine Beschlagnahme und Auswertung völlig unabhängig von einer späteren materiellen Sanktion bereits im Ermittlungsverfahren als faktische Sanktionierung wirken kann, obwohl lediglich ein Anfangsverdacht vorliegt und strafprozessuale Ermächtigungsgrundlagen keine Grundlage für eine Sanktion sein dürfen.
Gebot der unverzüglichen Auswertung und Rückgabe
In einer Gesamtschau gelangt das Gericht zu dem Ergebnis, dass bei prognostisch geringer Beweisbedeutung der gespeicherten Daten, geringem Gewicht der vorgeworfenen Straftat und bestehender Bereitschaft zur PIN-Herausgabe eine länger andauernde Beschlagnahme des Smartphones aus verfassungsrechtlicher Sicht nur schwer zu rechtfertigen ist. Eine unverzügliche Auswertung oder forensische Spiegelung des Geräts mit anschließender Beschlagnahme allein des relevanten Videos sowie Rückgabe des Smartphones erscheint technisch und praktisch so schnell realisierbar, dass ein dauerhaftes Einbehalten des Geräts einer besonderen Rechtfertigung – etwa einer konkret zu erwartenden Einziehung nach § 74 StGB – bedarf.
IV. Einordnung und praktische Bedeutung
Die Entscheidung hat trotz ihrer formellen Unzulässigkeit erhebliche praktische Relevanz. Das Bundesverfassungsgericht hat erstmals in dieser Deutlichkeit einen Dreischritt formuliert, der für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit von Smartphone-Beschlagnahmen maßgeblich ist: das Gewicht der vorgeworfenen Tat, die Beweisbedeutung des Geräts und die Kooperationsbereitschaft des Betroffenen.
Für Betroffene folgt daraus, dass die Bereitschaft zur PIN-Herausgabe – verbunden mit dem Angebot einer unverzüglichen forensischen Spiegelung – ein gewichtiges Argument gegen eine langandauernde Beschlagnahme des Geräts darstellt. Verteidigungsrechtlich sollte dieser Gesichtspunkt bereits im Beschlagnahmeverfahren, spätestens aber im Beschwerdeverfahren nach §§ 98 Abs. 2, 304 StPO aktiv geltend gemacht werden.
Darüber hinaus bestätigt das Gericht, dass die strafrechtliche Bewertung der Aufzeichnung polizeilicher Maßnahmen – insbesondere bei gleichzeitigem Bodycameinsatz – keineswegs eindeutig ist. Dieser Umstand ist bei der Prüfung des Anfangsverdachts als Voraussetzung der Beschlagnahme nach § 94 Abs. 2 StPO zu berücksichtigen.

Johannes Koch
Rechtsanwalt
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