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Zwangsweise Entsperrung von Smartphones durch die Polizei – BGH stärkt Ermittlungsbefugnisse

  • Autorenbild: Johannes Koch
    Johannes Koch
  • 2. Apr.
  • 2 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 21. Apr.


BGH, Beschluss vom 13.03.2025 – 2 StR 232/24


Mit Beschluss vom 13. März 2025 hat der Bundesgerichtshof (BGH) erstmals höchstrichterlich entschieden, dass Ermittlungsbehörden einen Beschuldigten zwingen dürfen, seinen Finger auf den Sensor eines Mobiltelefons zu legen, um es zu entsperren – und dass die so gewonnenen Daten verwertbar sind.


Sachverhalt

Anlass der Entscheidung war eine Wohnungsdurchsuchung aufgrund eines richterlichen Beschlusses. Dabei weigerte sich der Beschuldigte, seine beiden Smartphones freiwillig zu entsperren. Die Polizei legte daraufhin seinen Finger gewaltsam auf die Fingerabdrucksensoren der Geräte. Die gespeicherten Daten wurden gesichert und im Strafverfahren verwertet. Der Angeklagte machte mit seiner Revision ein Beweisverwertungsverbot geltend – ohne Erfolg.


Die Entscheidung

Der BGH stützt die Rechtmäßigkeit der Maßnahme auf eine kombinierte Rechtsgrundlage: § 81b Abs. 1 StPO (erkennungsdienstliche Maßnahmen) in Verbindung mit §§ 94 ff. StPO (Beschlagnahme und Datenzugriff). Das zwangsweise Auflegen des Fingers sei eine „ähnliche Maßnahme" im Sinne des § 81b Abs. 1 StPO, weil dabei körperliche Merkmale des Beschuldigten mit gespeicherten Daten abgeglichen werden.


Voraussetzung ist nach dem BGH, dass der richterliche Durchsuchungsbeschluss ausdrücklich auch das Auffinden von Mobiltelefonen umfasst und die Maßnahme verhältnismäßig ist. Dabei sind insbesondere die Schwere der vorgeworfenen Straftat, der Grad des Tatverdachts und die Beweisrelevanz der vermuteten Daten zu berücksichtigen. Einen Verstoß gegen den Grundsatz, dass sich niemand selbst belasten muss (nemo tenetur), verneint der BGH: Dieser Grundsatz schütze vor erzwungener aktiver Mitwirkung, nicht vor dem bloßen Dulden einer Ermittlungsmaßnahme.


Der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 GG) wird vom BGH ausdrücklich als schwerwiegend anerkannt – angesichts der Fülle höchstpersönlicher Daten, die auf modernen Smartphones gespeichert sind. Gerechtfertigt sei er gleichwohl, wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen.


Kritische Einordnung

Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit für eine in der Praxis häufige Situation, ist dogmatisch aber nicht unproblematisch. § 81b Abs. 1 StPO dient der Erhebung körperlicher Merkmale zu Identifikationszwecken – etwa der klassischen Fingerabdrucknahme. Beim biometrischen Entsperren eines Smartphones wird der Fingerabdruck jedoch nicht gespeichert oder als Beweismittel verwendet; er dient ausschließlich als Schlüssel zur Gewinnung anderer Beweismittel. Das ist eine Zweckerweiterung, die der Norm kaum noch zu entnehmen ist.


Hinzu kommt, dass § 94 StPO als Grundlage für den Zugriff auf den gesamten Datenschatz eines Smartphones verfassungsrechtlich zunehmend in der Kritik steht. Die Zugriffsvoraussetzungen sind im Vergleich zu anderen eingriffsintensiven Maßnahmen – etwa der Online-Durchsuchung nach § 100b StPO – deutlich niedriger, obwohl die Eingriffsintensität in der Praxis vergleichbar sein kann.


Auch unionsrechtlich bleiben Fragen offen: Der EuGH hat in der Entscheidung Landeck (C-548/21, Oktober 2024) verlangt, dass nationale Rechtsgrundlagen für den Smartphone-Datenzugriff die Art der betreffenden Straftaten hinreichend präzise definieren. Ob das deutsche Recht diesem Erfordernis genügt, lässt der BGH im Ergebnis offen.


Bedeutung für die Praxis

Für Beschuldigte gilt: Sie müssen die Maßnahme dulden, wenn ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss vorliegt, der den Zugriff auf Mobiltelefone ausdrücklich einschließt. Ein Beweisverwertungsverbot kommt in Betracht, wenn dieser Beschluss fehlt, inhaltlich unzureichend begründet ist oder die Verhältnismäßigkeit im Einzelfall nicht gewahrt wurde. Anwaltlicher Rat sollte so früh wie möglich eingeholt werden – idealerweise noch vor Beginn der Durchsuchung.













Johannes Koch

Rechtsanwalt


 
 
 

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