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Kurierfahrten und der Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge – der BGH-Beschluss zum „Koks-Taxi"

Autorenbild: Johannes Koch
Johannes Koch
8. Sept.
2 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 15. Okt.

Lieferdienste für Betäubungsmittel haben sich in deutschen Großstädten als eigene Vertriebsform etabliert. Die Fahrer solcher „Koks-Taxis" stehen dabei am unteren Ende einer arbeitsteiligen Organisation, werden strafrechtlich jedoch regelmäßig an den Mengen gemessen, die über den gesamten Tatzeitraum umgesetzt wurden. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 12. August 2026 - 5 StR 357/26 dieser Zurechnung nun für den Besitzvorwurf Grenzen gezogen und klargestellt, dass es insoweit allein auf die bei der einzelnen Fahrt tatsächlich mitgeführte Menge ankommt. Der Beschluss betrifft eine im Alltag der Betäubungsmittelverfahren häufige Konstellation und hat unmittelbare Folgen für die Strafrahmenbestimmung.


I. Ausgangslage

Der BGH hat eine Verurteilung des Landgerichts Berlin I aufgehoben, die sich auf den Vertrieb von Kokain über einen sogenannten Lieferdienst stützte. Die Angeklagten waren als Auslieferungsfahrer eines „Koks-Taxis" tätig und halfen einem gesondert Verfolgten dabei, Kokain aus einem immer wieder aufgefüllten Vorrat abzusetzen. Sie führten die Fahrten weisungsgemäß aus, nahmen den Kaufpreis entgegen, behielten je ausgeliefertem Mikroreagenzgefäß mit 0,5 Gramm Kokain (Wirkstoffgehalt mindestens 60 Prozent Kokainhydrochlorid) zehn Euro und gaben den Rest weiter.


Über Tatzeiträume von mehreren Monaten hinweg erreichten die ausgelieferten Mengen erhebliche Größenordnungen: bei einem Angeklagten 558,5 Gramm Kokaingemisch in 1.117 Gefäßen, entsprechend 335,1 Gramm Kokainhydrochlorid, bei den weiteren Beteiligten 198,5 beziehungsweise 554,5 Gramm Gemisch.


Das Landgericht verurteilte sie deshalb wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu Freiheitsstrafen zwischen zwei Jahren und acht Monaten und drei Jahren und acht Monaten.


II. Rechtliche Einordnung

Der Senat beanstandet den tateinheitlichen Schuldspruch wegen Besitzes. Für § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG kommt es auf die vom Täter tatsächlich gleichzeitig besessene Menge an, also auf diejenige bei jeder einzelnen Auslieferungsfahrt. Bei Kokain liegt die Grenze zur nicht geringen Menge bei fünf Gramm Kokainhydrochlorid. Ob ein Fahrer diese Schwelle auf einer konkreten Fahrt überschritt, ergaben die durch das LG Berlin getroffenen Feststellungen nicht - sie erschöpften sich in Summierungen über den gesamten Tatzeitraum.


Damit markiert der Beschluss die dogmatische Trennlinie zwischen Besitz und Handeltreiben. Beim Handeltreiben in nicht geringer Menge und der Beihilfe hierzu kann auf eine von einem anderen vorrätig gehaltene Gesamtmenge abgestellt werden, weil die Tathandlung im eigennützigen Bemühen um Umsatz besteht und der Gehilfe zu dem auf die Gesamtmenge gerichteten Absatzgeschäft beiträgt. Der Besitz ist demgegenüber ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis. Der Vorrat eines Dritten unterliegt nicht der Sachherrschaft des Kuriers; ihm ist nur zuzurechnen, was er auf der jeweiligen Fahrt bei sich führt.


III. Kritische Würdigung

Die Entscheidung ist in sich konsequent, legt aber eine Spannungslage offen. Die extensive Auslegung des Handeltreibens erlaubt es, einem untergeordnet eingebundenen Fahrer den gesamten Vorrat des Hintermanns zuzurechnen. Beim Besitz, der lediglich tateinheitlich hinzutritt, gilt ein strikt tatsächlicher Maßstab. Dass derselbe Kurier hinsichtlich derselben Substanzen mengenmäßig unterschiedlich behandelt wird, ist dogmatisch begründbar, verdeutlicht jedoch, dass die Weite des Handeltreibens-Begriffs weniger auf der Tatherrschaft als auf einer wirtschaftlichen Betrachtung beruht.


IV. Praktische Auswirkungen

Für die Verteidigung in Kurierkonstellationen folgt daraus ein klarer Prüfungsauftrag. Urteilsfeststellungen, die lediglich Gesamtmengen über einen Tatzeitraum addieren, tragen einen Schuldspruch wegen Besitzes in nicht geringer Menge nicht. Zu verlangen sind Feststellungen zur je Fahrt mitgeführten Menge und zum Wirkstoffgehalt, denn maßgeblich ist nicht das Bruttogewicht, sondern die Wirkstoffmenge.



 
 
 

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