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Beweisverwertungsverbot bei Quellen-TKÜ: BGH zur heimlichen Aufschaltung auf Telegram-Accounts

Autorenbild: Johannes Koch
Johannes Koch
13. Okt.
5 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 15. Okt.

Der BGH hat mit Beschluss vom 20. Januar 2026 (3 StR 495/25) eine für die Praxis der Messenger-Überwachung grundlegende Entscheidung getroffen. Die heimliche Aufschaltung auf einen Telegram-Account durch Ermittlungsbehörden ist als Quellen-Telekommunikationsüberwachung zu qualifizieren. Daraus folgt eine strikte zeitliche Grenze: Erfasst werden dürfen nur Inhalte, die ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Anordnung anfallen. Werden ältere Chatverläufe gesichert, fehlt es an einer Rechtsgrundlage, was im entschiedenen Fall zur Unverwertbarkeit der Erkenntnisse führte.


I. Sachverhalt

Das Landgericht Aurich hatte den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Dopingmitteln in neun Fällen, teilweise in Tateinheit mit Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen und gefälschten Arzneimitteln, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Im Ermittlungsverfahren hatte der Ermittlungsrichter am 21. März 2022 die Überwachung und Aufzeichnung der gesamten über Internetnachrichtendienste geführten Telekommunikation des Beschuldigten angeordnet. Der Beschluss stützte sich ausdrücklich auf § 100a Abs. 1 S. 2 und 3 StPO und erstreckte sich nach seinem Wortlaut auch auf retrograde Kommunikationsdaten, die bei Anmeldung eines weiteren Endgeräts vom Server des Dienstes übermittelt werden.


In der Nacht des 30. März 2022 schalteten sich Polizeibeamte auf den Telegram-Account des Beschuldigten auf. Bevor dieser die Maßnahme wenige Stunden später unterband, wurden Chats aus dem Zeitraum vom 26. November 2021 bis zum 30. März 2022 gesichert. Die Verteidigung widersprach in der Hauptverhandlung der Verwertung der Chatprotokolle unter Hinweis auf § 100a Abs. 5 S. 1 StPO. Die Strafkammer wies den Widerspruch zurück, ordnete die retrograde Erhebung dem Anwendungsbereich der herkömmlichen Telekommunikationsüberwachung nach § 100a Abs. 1 S. 1 StPO zu und legte ihrem Urteil in zwei Fällen Telegram-Protokolle aus der Zeit vor dem Anordnungsbeschluss zugrunde.


II. Rechtliche Einordnung

Der 3. Strafsenat ordnet die Aufschaltung auf den Telegram-Account als Quellen-Telekommunikationsüberwachung im Sinne des § 100a Abs. 1 S. 2 StPO ein. Maßgebliches Abgrenzungskriterium zur klassischen Telekommunikationsüberwachung ist der Eingriff mit technischen Mitteln in ein vom Betroffenen genutztes informationstechnisches System. Die Sicherung erfolgte nicht durch den Telekommunikationsdiensteanbieter (§ 100a Abs. 4 StPO), sondern durch eine vom Bundeskriminalamt veranlasste Aufschaltung unter Umgehung der Kommunikationsbeteiligten und des Diensteanbieters.


Der Senat stellt klar, dass ein Messenger-Dienst wie Telegram als solcher regelmäßig ein informationstechnisches System darstellt. Dass es sich nicht um das eigene physische Endgerät des Nutzers handelt, ist unerheblich, da der gesetzliche Tatbestand auf die Nutzung des Systems durch den Betroffenen abstellt. Ebenso wenig kommt es auf den konkreten technischen Zugangsweg an. Mit dieser Einordnung erteilt der BGH einer Entscheidung seines eigenen Ermittlungsrichters aus dem Jahr 2020 (2 BGs 468/20) eine ausdrückliche Absage, wonach die Ausleitung mit eigenen Mitteln der Ermittlungsbehörden, etwa durch Anmeldung eines weiteren Endgeräts, allein § 100a Abs. 1 S. 1 StPO unterfallen sollte.


Aus der Qualifikation als Quellen-TKÜ folgt die zeitliche Beschränkung der Maßnahme. Nach § 100a Abs. 1 S. 3 StPO dürfen auf dem informationstechnischen System gespeicherte Inhalte nur überwacht werden, wenn sie auch während des laufenden Übertragungsvorgangs hätten erfasst werden können. In Verbindung mit § 100a Abs. 5 S. 1 Nr. 1 lit. b StPO, der sogar eine technische Sicherstellung dieser Grenze verlangt, ergibt sich eine strikte Begrenzung auf Nachrichten, die nach Ergehen des richterlichen Beschlusses abgesendet werden. Maßgeblicher Zeitpunkt ist dabei die Anordnung der Quellen-TKÜ selbst, nicht eine im selben Verfahren zuvor ergangene herkömmliche TKÜ-Anordnung. Der Senat stützt sich insoweit auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juni 2025 (1 BvR 180/23, Trojaner II).


Die rückwirkende Erhebung gespeicherter Chatverläufe wäre allein im Rahmen einer Online-Durchsuchung nach § 100b StPO zulässig gewesen, über die nach § 100e Abs. 2 S. 1 StPO eine besondere Kammer des Landgerichts hätte entscheiden müssen. Eine solche Anordnung lag nicht vor. Dass der ermittlungsrichterliche Beschluss die retrograde Erhebung seinem Wortlaut nach gestattete, ändert daran nichts, denn eine Anordnung kann keine Eingriffsbefugnis schaffen, die das Gesetz nicht vorsieht.


Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung greift der Senat auf die allgemeinen Abwägungsgrundsätze zurück. Danach ist ein Verwertungsverbot eine begründungsbedürftige Ausnahme, die sich nach der Art der verletzten Vorschrift und dem Gewicht des Verstoßes bestimmt. Die Abwägung fällt hier zugunsten des Verwertungsverbots aus. Erstens hat der Gesetzgeber die retrograde Überwachung im Rahmen der Quellen-TKÜ bewusst ausgeschlossen und durch technische Sicherungsmechanismen abgesichert. Zweitens greift die Maßnahme erheblich in das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) ein, wobei gerade den zeitlichen Begrenzungen eine wesentliche eingriffsmindernde Wirkung zukommt. Drittens würde die Verwertbarkeit rechtswidrige Beweiserhebungen begünstigen. Die Schwere der aufzuklärenden Taten vermochte diese Gesichtspunkte nicht aufzuwiegen, da es sich zwar um schwere Straftaten im Sinne des § 100a Abs. 2 StPO, nicht aber um besonders schwere Straftaten nach § 100b Abs. 2 StPO handelte.


III. Kritische Würdigung

Die Entscheidung verdient in ihrer dogmatischen Klarheit Zustimmung. Sie beendet eine Unsicherheit, die durch die Rechtsprechung des Ermittlungsrichters des BGH entstanden war und in der Praxis zu einer Umgehung der strengen Voraussetzungen der Online-Durchsuchung geführt hatte. Die teleologische Begründung des Senats, wonach die Aufschaltung neben der Vertraulichkeit auch die Integrität des Systems berührt, weil die Möglichkeit von Veränderungen des Datenbestands eröffnet wird, ist tragfähig.


Gleichwohl bleiben Fragen offen. Der Senat lässt die Definition des informationstechnischen Systems ausdrücklich dahinstehen, obwohl sie für die Reichweite des § 100a Abs. 1 S. 2 StPO zentral ist. Ebenso wenig wird erörtert, ob Kommunikation über Messenger-Dienste begrifflich Telekommunikation im Sinne des § 100a StPO ist; die Streitfrage um den Rückgriff auf § 3 Nr. 59 TKG wird nicht aufgegriffen. Dogmatisch nicht zwingend ist zudem die zeitliche Betrachtung, denn technisch gelangen die retrograden Nachrichten erst durch einen nach der Anordnung ausgelösten Synchronisationsvorgang an die Ermittler. Dass der Senat dennoch auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Absendung abstellt, ist im Hinblick auf den Wortlaut des § 100a Abs. 5 S. 1 Nr. 1 StPO und den Schutzzweck der Norm richtig, hätte aber eine ausdrückliche Auseinandersetzung verdient.


Weiterreichend ist eine Frage, die der BGH nicht anspricht: Wenn bei der Aufschaltung eine Synchronisation älterer Chats technisch nicht ausgeschlossen werden kann, stellt sich angesichts der Formulierung „ausschließlich“ in § 100a Abs. 5 S. 1 Nr. 1 StPO die Frage, ob die Maßnahme nicht insgesamt rechtswidrig ist. Hierzu fehlt eine höchstrichterliche Klärung.


Schließlich ist festzuhalten, dass der Senat kein absolutes Verwertungsverbot formuliert, sondern an der Einzelfallabwägung festhält. Bei Verdacht einer besonders schweren Straftat nach § 100b Abs. 2 StPO könnte die Abwägung anders ausfallen. Die Entscheidung ist daher weniger ein kategorisches Verbot als eine deutliche Warnung an die Ermittlungspraxis.


IV. Praktische Auswirkungen

Für die Verteidigung ergeben sich aus der Entscheidung mehrere Ansatzpunkte. Der Anordnungsbeschluss ist stets auf seine Rechtsgrundlage und seinen zeitlichen Anwendungsbereich zu prüfen. Entscheidend ist der Abgleich der Zeitstempel der verwerteten Nachrichten mit dem Datum der Quellen-TKÜ-Anordnung. Frühere Anordnungen einer klassischen TKÜ im selben Verfahren verschieben diese Grenze nicht nach vorn. Enthält der Beschluss eine Erstreckung auf retrograde Daten, ist diese unbeachtlich, soweit keine Online-Durchsuchung durch die zuständige Kammer angeordnet wurde.


Prozessual ist der Verwertung in der Hauptverhandlung rechtzeitig zu widersprechen, spätestens bis zu dem in § 257 StPO bezeichneten Zeitpunkt. Im vorliegenden Fall erfolgte der Widerspruch nach Anordnung des Selbstleseverfahrens und wurde vom BGH als ausreichend erachtet. Für die Revision ist die Verfahrensrüge den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO entsprechend vollständig auszuführen, insbesondere unter Mitteilung des Anordnungsbeschlusses, des Zeitpunkts der Aufschaltung und der verwerteten Protokolle.


Betroffene sollten wissen, dass die Anmeldung eines weiteren Geräts bei Messenger-Diensten häufig eine automatische Benachrichtigung auslöst. Eine ungewöhnliche Gerätemeldung kann ein Hinweis auf eine laufende Maßnahme sein. Rechtlich zulässig bleibt die Erfassung der laufenden Kommunikation ab Anordnung; der heimliche Zugriff auf historische Chatverläufe ist für Delikte unterhalb der Schwelle des § 100b StPO praktisch ausgeschlossen.



 
 
 

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