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Wohngemeinschaft begründet keinen Auffindeverdacht: BVerfG zu Durchsuchungen bei nichtverdächtigen Mitbewohnern nach § 103 StPO

Autorenbild: Johannes Koch
Johannes Koch
22. Sept.
4 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 15. Okt.

Mit zwei Beschlüssen vom 3. August 2026 (1 BvR 2399/24 und 1 BvR 2232/24) hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts Durchsuchungsanordnungen gegen nichtverdächtige Mitbewohner von Beschuldigten als Verletzung von Art. 13 Abs. 1 GG beanstandet. Die zentrale Aussage beider Entscheidungen lautet: Das bloße Zusammenleben mit einem Beschuldigten in einer Wohngemeinschaft rechtfertigt keine Durchsuchung der allein genutzten Räume eines Unbeteiligten. Die Beschlüsse konkretisieren die verfassungsrechtlichen Grenzen des § 103 StPO und betreffen eine in der Praxis verbreitete Durchsuchungskonstellation.


I. Sachverhalt

Beiden Verfahren lagen Ermittlungen wegen Sachbeschädigung mit überschaubarem Schaden zugrunde. Im Nürnberger Verfahren wurde einem Beschuldigten vorgeworfen, gemeinsam mit anderen eine Hausfassade mit Graffiti besprüht zu haben (Schaden rund 2.000 Euro). Neben der Durchsuchung beim Beschuldigten ordnete das Amtsgericht Nürnberg nach § 103 StPO auch die Durchsuchung eines Mitbewohners an, der ein eigenes, abschließbares Zimmer bewohnte. Die Polizei hatte dies unter anderem mit der Zuordnung der Mitbewohner zum „linksextremen Spektrum“ angeregt. Bei der Vollziehung wurden Wohnungs- und Zimmertür ohne Vorankündigung aufgebrochen; das Mobiltelefon des Mitbewohners wurde für etwa sechs Wochen sichergestellt.


Im Chemnitzer Verfahren bewohnte der Beschwerdeführer zwei verschließbare, allein genutzte Räume in einem als „alternatives Wohnprojekt“ bezeichneten Mehrparteienhaus mit gemeinsamem Briefkasten; Bad und Küche wurden geteilt. Ermittelt wurde gegen eine Mitbewohnerin wegen Plakatierens und Besprühens (Schaden rund 1.000 Euro). Das Amtsgericht Chemnitz erließ für das Objekt insgesamt 14 Durchsuchungsanordnungen, davon 13 gegen nichtverdächtige Bewohner. In beiden Fällen bestätigten die Landgerichte die Anordnungen mit der Erwägung, es entspreche der Lebenserfahrung, dass Bewohner einer Wohngemeinschaft Zugang zu allen Räumen hätten.


II. Rechtliche Einordnung

Die Kammer knüpft an die gesetzliche Unterscheidung zwischen § 102 und § 103 StPO an. Die Durchsuchung beim Verdächtigen nach § 102 StPO erfasst sämtliche Räume, die dieser tatsächlich nutzt, auch wenn er sie nur mitbenutzt. Hierfür genügt ein abstrakter, auf allgemeine Lebenserfahrung gestützter Auffindeverdacht, also die Annahme, dass sich Beweismittel typischerweise im Umfeld eines Tatverdächtigen befinden. Härten für Mitbewohner gemeinsam genutzter Räume nimmt das Gesetz insoweit in Kauf. Räume, die ausschließlich Unverdächtigen zuzuordnen sind, werden von einem Beschluss nach § 102 StPO hingegen nicht erfasst.


Für die Durchsuchung bei einem Nichtverdächtigen verlangt § 103 Abs. 1 StPO Tatsachen, aus denen auf das Vorhandensein der gesuchten Gegenstände gerade in dessen Räumen zu schließen ist. Die Kammer fordert daher einen konkreten, bereits im Zeitpunkt der Anordnung bestehenden Auffindeverdacht (1 BvR 2232/24, Rn. 21). Weder das Zusammenleben in einer Wohngemeinschaft noch ein bloß potentieller Zugang des Beschuldigten zu fremden Räumen genügt; andernfalls wären Durchsuchungen bei Dritten nahezu grenzenlos möglich. Auch für Wohngemeinschaften gilt kein abgesenktes Schutzniveau; das Wohnungsgrundrecht steht jedem Bewohner individuell zu.


Zugleich benennt die Kammer Indizien, die einen konkreten Verdacht tragen können, etwa die räumlichen Gegebenheiten, Nutzungsvereinbarungen, die gelebte soziale Praxis, beobachtetes Verhalten des Beschuldigten, das Fehlen anderer Lagerorte, eine besondere Nähebeziehung oder früheres gemeinsames strafrechtliches In-Erscheinung-Treten (1 BvR 2399/24, Rn. 17). Die pauschale Zuordnung zu einem politischen Milieu und polizeitaktische Erwägungen reichen demgegenüber nicht aus. Dem Einwand einer beeinträchtigten Strafverfolgung begegnet die Kammer mit dem Hinweis auf den ermittlungsrichterlichen Bereitschaftsdienst: Ergeben sich bei der Durchsuchung vor Ort konkrete Anhaltspunkte, kann kurzfristig ein Beschluss nach § 103 StPO erwirkt werden. Prophylaktisch erlassener Anordnungen gegen sämtliche Mitbewohner bedarf es nicht.


III. Kritische Würdigung

Die Entscheidungen überzeugen im Ergebnis. Sie verhelfen dem Wortlaut des § 103 Abs. 1 StPO, der ausdrücklich Tatsachen verlangt, zur Geltung und korrigieren eine Praxis, die allgemeine Lebenserfahrung an die Stelle einzelfallbezogener Feststellungen setzte. Das Chemnitzer Verfahren zeigt das Problem besonders deutlich: Aus dem Nichtwissen über die Raumaufteilung wurde die positive Annahme einer vollständig gemeinschaftlichen Nutzung abgeleitet, mit der Folge von 13 Durchsuchungsanordnungen gegen Unverdächtige in einem Verfahren wegen Plakatierens.


Bemerkenswert ist die uneinheitliche Haltung des Generalbundesanwalts. Während er die Nürnberger Verfassungsbeschwerde für begründet hielt, sah er im Chemnitzer Fall hinreichende Anhaltspunkte für eine kommuneartige Wohnform ohne private Bereiche, die sogar eine Durchsuchung des gesamten Hauses nach § 102 StPO getragen hätte. Die Kammer ist dem nicht gefolgt, hat die dahinterstehende Grundsatzfrage aber ausdrücklich offengelassen: ob eine Anordnung nach § 103 StPO systematisch überhaupt auf einen Mitbesitz des Beschuldigten gestützt werden kann, der bereits von § 102 StPO erfasst wäre (1 BvR 2232/24, Rn. 22). Diese Abgrenzung bleibt ungeklärt.


Kritisch zu sehen ist zudem die niedrige Schwelle des Indizienkatalogs. Die Anhaltspunkte müssen nach der Kammer nicht besonders stark sein. Unscharfe Kriterien wie eine „besondere Nähebeziehung“ oder die „gelebte soziale Praxis“ bergen die Gefahr, künftig formelhaft in Durchsuchungsanträge übernommen zu werden. Die Schutzwirkung der Entscheidungen hängt daher maßgeblich davon ab, ob die Ermittlungsrichter die tatsächliche Grundlage solcher Behauptungen ernsthaft prüfen. Dogmatisch unverbunden bleibt ferner der Verweis auf die Abwägungsfestigkeit des Kernbereichs privater Lebensgestaltung, da nicht dargelegt wird, inwiefern die Suche nach Spraydosen diesen Kernbereich berührt. Schließlich handelt es sich um Kammerentscheidungen nach § 93c BVerfGG; eine Senatsentscheidung zur Reichweite des § 103 StPO in gemeinschaftlichen Wohnformen steht aus. Dass im Chemnitzer Verfahren zwischen Anordnung und Beschwerdeentscheidung zweieinhalb Jahre lagen, unterstreicht zudem, dass Rechtsschutz gegen Durchsuchungen regelmäßig nur nachträglich wirkt.


IV. Praktische Auswirkungen

Nichtverdächtige Mitbewohner sind nicht Beschuldigte, aber in ihrem Wohnungsgrundrecht unmittelbar betroffen. Gegen eine Anordnung nach § 103 StPO steht ihnen die Beschwerde nach § 304 StPO offen, und zwar auch nach Abschluss der Durchsuchung, da bei Wohnungsdurchsuchungen ein fortbestehendes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit anerkannt ist. Im Vorfeld empfiehlt es sich, die ausschließliche Nutzung eigener Räume objektiv nachvollziehbar zu machen, etwa durch abschließbare Türen, einen Untermietvertrag oder eine schriftliche Nutzungsvereinbarung. Während einer Durchsuchung sollten die eigenen Räume gegenüber den Beamten ausdrücklich als allein genutzt bezeichnet werden, da ein Beschluss nach § 102 StPO gegen den Mitbewohner diese Räume dann nicht deckt. Der Inhaber darf der Durchsuchung nach § 106 StPO beiwohnen und kann nach § 107 StPO eine schriftliche Mitteilung über den Durchsuchungsgrund sowie ein Verzeichnis sichergestellter Gegenstände verlangen. Angaben zur Sache oder zum Beschuldigten sollten erst nach anwaltlicher Beratung erfolgen. Werden eigene Gegenstände wie Mobiltelefone sichergestellt, kann eine gerichtliche Entscheidung beantragt werden; die Kammer hat Zweifel an der Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme bei Unbeteiligten ausdrücklich geäußert (1 BvR 2399/24, Rn. 22).


Für die Verteidigung des Beschuldigten stellt sich die Frage der Verwertbarkeit von Funden aus den Räumen Dritter. Nach der von der Rechtsprechung vertretenen Abwägungslehre führt ein Durchsuchungsmangel nur ausnahmsweise zu einem Verwertungsverbot. Gleichwohl ist ein rechtzeitiger Widerspruch in der Hauptverhandlung geboten, wenn eine Anordnung erkennbar allein auf die Wohnform gestützt wurde.



 
 
 

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