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„From the river to the sea" – OLG Düsseldorf bestätigt Verurteilung: Eine kritische Einordnung

  • Autorenbild: Johannes Koch
    Johannes Koch
  • 18. Jan.
  • 2 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 21. Apr.


OLG Düsseldrof, Urt. v. 25.11.2025 - III-1 ORs 24/25


Darf der Spruch „From the River to the Sea“ verwendet werden, oder machen sich Demonstrierende damit strafbar? Diese Frage hat das Oberlandesgericht Düsseldorf im November 2025 beantwortet – dieser Beitrag soll zur Einordnung dieser Entscheidung dienen.


Worum geht es?

Eine Frau zeigte am 4. November 2023 – vier Wochen nach dem Hamas-Angriff auf Israel – auf einer Düsseldorfer Demonstration ein Plakat mit der Aufschrift „FROM THE RIVER TO THE SEA PALESTINE WILL BE FREE".


Das Amtsgericht verurteilte sie wegen Verwendens eines Kennzeichens einer terroristischen Organisation (§ 86a StGB) und Billigung von Straftaten (§ 140 Nr. 2 StGB) zu einer Geldstrafe.


Das OLG Düsseldorf bestätigte den Schuldspruch im Wesentlichen.


Was das OLG Düsseldorf richtig entschieden hat

Die von der Staatsanwaltschaft angestrebte Verurteilung wegen Volksverhetzung (§ 130 StGB) lehnt das OLG zu Recht ab. Die Parole richtet sich gegen den Staat Israel, nicht gegen eine inländische Bevölkerungsgruppe. Den von § 130 StGB geforderten Inlandsbezug herzustellen gelingt auch über den Umweg der „in Deutschland lebenden Juden" nicht, weil es an einem gezielten und unmittelbaren Angriff auf diese Gruppe fehlt.


Wo das Urteil nicht überzeugt

Die dogmatische Begründung der Kennzeicheneigenschaft

Das Gericht sieht in der Parole ein Hamas-Kennzeichen, weil sie in der Hamas-Charta von 2017 an einer Stelle auftaucht und von Mitgliedern verwendet wurde. Das greift zu kurz. Die Wortfolge wird seit den 1960er-Jahren von politisch völlig unterschiedlichen Akteuren genutzt – darunter die Fatah, linke israelische Gruppen, aber auch Vertreter des Likud und Benjamin Netanyahu selbst. Ein Zeichen, das zugleich von den politischen Gegnern einer Organisation verwendet wird, taugt nicht als deren charakteristisches Identifikationsmerkmal. Der einmalige Verweis in einer 42 Artikel umfassenden Charta begründet keine hinreichende „Übung" im Sinne der BGH-Rechtsprechung.


Die Verbotsverfügung des Innenministeriums vom 2. November 2023, auf die sich Ermittlungsbehörden häufig stützen, ist nach Ansicht des Gerichts selbst nur deklaratorischer Natur – sie kann den Kennzeichenbegriff nicht konstitutiv begründen.


Ernsthaftigkeit der Meinungsfreiheit

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen Gerichte bei mehrdeutigen Äußerungen nachvollziehbar begründen, warum allein die strafbare Deutung plausibel ist. Die Parole lässt aber zahlreiche Deutungen zu – von der Forderung nach einem Ende der Besatzung bis hin zum Wunsch nach einem gemeinsamen demokratischen Staat. Diese Deutungsvielfalt wird im Urteil nicht ausreichend gewürdigt. Die Folge ist praktisch gravierend: Eine pauschale Kriminalisierung der Wortfolge erzeugt Einschüchterungseffekte, die legitimen politischen Protest ersticken.


Rechtsunsicherheit bleibt

Das OLG lässt ausdrücklich offen, ob die Parole bei größerem zeitlichen Abstand zum 7. Oktober 2023 oder in anderem Kontext ebenfalls strafbar wäre. Diese Offenheit verlängert die Rechtsunsicherheit für alle, die propalästinensische Positionen öffentlich vertreten wollen.


Was bedeutet das für die Debatte?

Wer die Parole auf Demonstrationen zeigt oder in sozialen Medien verwendet, muss derzeit mit Ermittlungen rechnen. Eine pauschale Strafbarkeit besteht zwar nicht – Kontext und Begleitumstände sind entscheidend. Wer in ein Verfahren gerät, sollte sich anwaltlich beraten lassen und keine voreiligen Angaben zur Sache machen.













Johannes Koch

Rechtsanwalt


 
 
 

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